Einleitung & Fragestellung
Wer an die Schweiz denkt, dem fallen im besten Fall «d Bärge, d. Schoggi und dr. Wyy» ein.
Gemäss SAC gerieten Im Jahr 2024 aber auch 3570 Personen in den Schweizer Bergen in eine Notlage. Der Emergency- oder Notfunk-Kanal (161.300 MHz) steht gesamtschweizerisch allen für die Alarmierung in Notfällen zur Verfügung, wenn der Alarm per Telefon nicht möglich ist. Über diese Frequenz kann direkt Hilfe angefordert werden.
Der Notfunk-Kanal wird von der Einsatzzentrale der Rega überwacht. (Rega) Da es (auch dank SOTA) viele Funkamateure in die Berge lockt, stellt sich immer wieder die Frage, was denn im Zusammenhang mit dem E-Kanal (Rega-Alarmierung) erlaubt ist und was nicht.
Mit dieser Recherche und Abklärung soll das verbreitete Halbwissen beseitigt und durch gesicherte Erkenntnis ersetzt werden.
TLDR:
Für ein Funkgerät zur Nutzung des E-Channels (Rega, 161.300 FM mit 5-Ton Selektivruf) gelten rechtlich höhere technische Anforderungen als für ein Amateurfunkgerät.
Legal: Ein die Normen erfüllendes Rega- / bzw. Betriebs-Funkgerät kann aber auch für Amateurfunk programmiert und benutzt werden, da es höhere Anforderungen erfüllt als nötig. Ein nicht missbräuchlicher Test mit dem dafür vorgesehenen 5-Ton ist zulässig.
llegal: Ein Amateurfunkgerät, welches die geforderten Normen nicht erfüllt mit E-Channel zu programmieren kann zu einem Strafbefehl (Busse) führen. Auch ein an sich nicht-missbräuchlicher ausgesendeter Test mit dem dafür vorgesehenen 5-Ton ist nicht zulässig.
Vermutet: Das Absetzen eines Hilferufs in einem echten Notfall mit einem dafür nicht legalen Funkgerät dürfte in der Praxis wohl kaum geahndet werden.
Nutzung des E-Channels 161.300 MHz (Rega Notruf Schweiz)
Der E-Channel 161.300 MHz FM ist in der Schweiz für Notrufe über das Rega Funknetzwerk vorgesehen und darf grundsätzlich von allen Personen in Notfällen genutzt werden. Dabei gilt:
Was alle dürfen (z.B. Berggänger)
Jede Person darf Funkanlagen benutzen, die ausschliesslich für Notrufe auf den dafür vorgesehenen Frequenzen bestimmt sind. Konkret bedeutet das, dass man ein «Rega-Funkgerät» besitzen und im Ernstfall verwenden darf, um Hilfe zu rufen.
Keine Konzession, keine vorgängige Meldung und kein Fähigkeitszeugnis ist erforderlich für Frequenznutzungen mit Funkanlagen, die ausschliesslich für Notrufe auf den dafür vorgesehenen Frequenzen genutzt werden. (Art. 8 Abs. 3 lit d Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF))
Was Konzessionierte zusätzlich dürfen (z.B. Forstunternehmen)
Personen, die über eine Funkkonzession verfügen – beispielsweise für Betriebsfunk – dürfen die Frequenz/en gemäss ihrer Konzession nutzen. Hierfür darf ein «Rega-Funkgerät» zusätzlich für die entsprechenden Betriebsfunkfrequenzen benutzt werden oder das Betriebsfunkgerät darf zusätzlich den E-Channel enthalten. (Was im Endeffekt dasselbe ist).
Die Funkkonzession berechtigt die Konzessionärin, das Frequenzspektrum zu dem inder Konzession umschriebenen Zweck und unter den darin festgelegten Bedingungen zu nutzen.(Art. 16 Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF))
Was Funkamateure mit Fähigkeitszeugnis zusätzlich dürfen
Funkamateure dürfen Frequenzen gemäss ihrem gültigen Fähigkeitszeugnis nutzen. Das bedeutet, dass sie ein «Rega-Funkgerät» zusätzlich mit Amateurfunkfrequenzen versehen und diese damit nutzen dürfen oder dass sie ein für Amateurfunk benutztes «Betriebsfunkgerät» auch mit dem E-Channel belegen und im Notfall benutzen dürfen. (Was im Endeffekt – wie oben – dasselbe ist).
Die Teilnahme am Amateurfunkdienst setzt eines der folgenden Fähigkeitszeugnisse voraus:
- Fähigkeitszeugnis für den Amateurfunk,
- Radiotelegrafistenausweis,
- Radiotelefonistenausweis für den Amateurfunk,
- Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure;
b. ein vom BAKOM zugeteiltes Rufzeichen nach Artikel 47f AEFV31.
Art. 44 Abs. 1 Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF))
Anforderungen an die Funkanlagen
Unabhängig vom Status müssen alle eingesetzten Funkanlagen die definierten Normen für die jeweiligen Frequenzen einhalten. Betriebsfunkgeräte müssen entsprechend zertifiziert sein, und programmierbare Funkanlagen dürfen nur auf die Frequenzen programmiert werden, die entweder in der Konzession beschrieben sind oder von der Konzessionspflicht ausgenommen sind.
Funkanlagen dürfen nur unter Einhaltung der anwendbaren technischen Schnittstellen-Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 25. November 20159 über Fernmeldeanlagen (FAV) erstellt und betrieben werden.
Art. 9 Abs. 1 Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF))
Angaben zu den jeweiligen Normen sind den Schnittstellen-Anforderungen (RIR) zu entnehmen:
- Funkanlagen für Notfalldienste (RIR0504)
- E-Channel (RIR0504-1)
- Betriebsfunkanlagen (RIR0507)
- PMR/PAMR (RIR0507-2)
(PMR bedeutet «Private Mobile Radio» und ist nicht zu verwechseln mit PMR446)
- Amateurfunkanlagen (RIR1101)
- Amateur 144.00 – 146.00 MHz (RIR1101-12)*
→ Alle programmierten Frequenzen gelten als genutzte Frequenzen!
Programmierbare Funkanlagen dürfen nur für diejenigen Frequenzen programmiert werden, die in der Konzession beschrieben sind oder deren Gebrauch von der Konzessionspflicht ausgenommen ist. Alle programmierten Frequenzen gelten als genutzte Frequenzen.
Art. 9 Abs. 2 Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF))
Was niemand darf
Die Nutzung von Funkanlagen, die die für die jeweilige Frequenz definierten Normen nicht erfüllen, ist verboten. Das gilt insbesondere für Anlagen, die lediglich die Normen für Amateurfunk erfüllen, aber nicht für Notfalldienste. Werden Frequenzen wie der E-Channel auf nicht konformen Geräten programmiert, oder wird damit zum Test ein Signal ausgesendet, kann dies rechtlich geahndet werden und zu einem Strafbefehl (Busse) führen.
Im konkreten Vergleich Notfunk / E-Channel vs. Betriebsfunk vs. Amateurfunk kann nun den oben aufgeführten Schnittstellen-Anforderungen (RIR) entnommen werden, dass diese für E-Channel auf dieselben Normen verweisen, wie beim Betriebsfunk (z.B.: ETSI EN 300 086), was beim Amateurfunk nicht der Fall ist hier gilt ETSI EN 301 783.
Ausnahme: «Notrecht» (Annahme)
In echten Notfällen wird oft angenommen, dass unter Berufung auf das Notrecht jedes verfügbare Kommunikationsmittel zur Rettung genutzt werden darf. Praktisch bedeutet das, dass ein Hilferuf auf dem E-Channel mit einem Amateurfunkgerät – möglicherweise unter Verwendung eines 5-Ton-Signals vom Handy – voraussichtlich keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Eine explizite gesetzliche Grundlage dafür existiert jedoch nicht.