Rega E-Kanal - seriös abgeklärt

Liebe Berg Funker/innen

Hat schon jemand einmal eine seriöse Abklärung gemacht, was die Anforderungen an ein Funkgerät sind, damit darauf, der so genannte E Kanal (Rega Alarmierung) programmiert und im Notfall benutzt werden darf?

Selbst sind mir bisher nur unbelegte Aussagen bekannt, darüber hinaus eigene Annahmen.

Hello,

Tout le monde peut utiliser ce canal de la Rega, même des personnes non radio amateurs. 73 qro HB9GUR

Hi Philippe

La question ne porte pas sur la personne, mais sur l’appareil radio utilisé.

Comme personne n’a encore présenté de preuves d’une enquête sérieuse, je vais maintenant me pencher sur la question.

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Je ne comprends pas ce que tu cherches. Peux tu me dire quelle est la question au sujet du tx??? 73 qro

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La question est : Quelles exigences ou quelles normes un appareil radio portatif doit-il remplir pour être autorisé à programmer le canal d’urgence de la Rega ?

Nous recherchons des connaissances sûres et avérées, et non de simples suppositions.

Schweizer Rechtslage bei Notruf über REGA-Frequenz mit modifiziertem Amateurfunkgerät

  1. Grundsatz:
    Nutzung von Funkfrequenzen ist bewilligungspflichtig
    In der Schweiz regelt das Fernmeldegesetz (FMG) sowie die Frequenzverwaltung durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die Nutzung des Funkspektrums.

  2. Wesentliche Punkte:
    Funkfrequenzen sind bestimmten Funkdiensten zugeteilt (z. B. Amateurfunk, Flugfunk, Betriebsfunk).
    REGA-Frequenzen gehören zum Flugfunk / Rettungsfunk und sind nicht für den Amateurfunkdienst freigegeben.
    Ein Amateurfunkgerät darf grundsätzlich nur auf Amateurfunkfrequenzen senden.
    Wenn ein Amateurfunkgerät technisch durch ein HB9er so erweitert wird, dass es auf Flugfunk- oder Rettungsfrequenzen senden kann, ist die Benutzung (NICHT DAS GERÄT) dieser Frequenzen ohne entsprechende Berechtigung illegal.

  3. Sonderfall: echter Notfall
    Im Funkrecht gilt international ein anerkannter Grundsatz:
    «In einer unmittelbaren Notlage darf jedes verfügbare Kommunikationsmittel verwendet werden, um Hilfe zu rufen.»
    Dieser Grundsatz ist auch im Schweizer Recht anerkannt (über Notstand / rechtfertigende Handlung).

  4. Praktische Konsequenz:
    Wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind, wird eine Funkübertragung normalerweise nicht strafrechtlich verfolgt:

  • Unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit (z. B. schwerer Unfall im Gebirge)
  • Keine andere Kommunikationsmöglichkeit verfügbar (kein Handy, kein Notruf etc.)
  • Funk wird ausschliesslich zur Alarmierung verwendet
  • Keine unnötige Störung des Funkverkehrs

In diesem Fall greift faktisch der rechtfertigende Notstand nach
Schweizerisches Strafgesetzbuch (Art. 17 StGB).

  1. Was trotzdem problematisch bleibt
  • Missbrauch oder Testen auf REGA-Frequenzen ist strafbar.

(Technik - Das Gerät muss eine Frequenzerweiterung haben und in der Lage sein, Fünftonsequenzen zu senden. Das geht ohne Probleme mit Anytone Geräten. Beispielsweise funktioniert auch das Yaesu FT-4X. Dieses kann lediglich mit der Einhabe eines Zahlencodes ohne Lötkolben erweitert werden. Hier braucht es aber ein Handy, um die 5-Ton-Sequenz zu senden. Ob und wie man es macht, muss jeder in seiner eigenen Verantwortung selber entscheiden.)

Hi Hawe

Gemäss meinem heutigen Recherchestand stimmt vieles davon aber nicht ganz alles.

So ist ein Test (mit dem extra dafür definierten 5-Ton) sicher nicht illegal, sofern er nicht missbräuchlich geschieht.

Magst Du uns Deine Quelle(n) dieser Informationen nennen?

73 HB9IJS, Oliver

Hallo Oliver.
Wenn dir das Thema so unter den Nägeln brennt, dann hast du zwei sinnvolle Möglichkeiten:

  1. Du kannst direkt beim BAKOM anrufen und fragen, wie Sie sich in solchen Situationen verhalten würden. Sie geben dir sicherlich gerne Auskunft.
  2. Du schilderst den Sachverhalt der USKA und bittest die USKA (für irgendetwas zahlen wir ja auch unseren Mitgliederbeitrag) beim BACOM ein so genanntes offizielles „Ruling“ einzuholen wie die BAKOM sich in bestimmten Situationen verhalten würde. Die Behörde ist verpflichtet, hier Auskunft zu geben. Dann hättest du eine rechtsverbindliche Auskunft auf die man sich berufen kann Diese kann man dann auch im HBRadio für alle CH OM publizieren.

Hallo Hawe und andere Interessierte

Ja, es ist wirklich so, dass ich mich entschieden habe, dem auf den Grund zu gehen.

Das ist auch der Grund, warum ich im HB9SOTA Chat und hier im Forum gefragt habe, ob das schon jemand seriös abgeklärt hat. Wenn das so wäre, hätte ich mir den Aufwand natürlich sparen können aber jetzt bin ich am recherchieren.

Falls es interessiert, ich habe mich für folgende Vorgehensweise entschieden:

  • Zuerst die relevanten Gesetzte, Verordnungen, Weisungen etc. suchen und prüfen.
  • Dann mein Fazit zusammenfassen.
  • Erst dann trete ich mit der entsprechenden Stelle in Verbindung und stelle meine Fragen, bzw. prüfe, ob ich alles richtig verstanden habe.

Ich gehe bewusst so vor, weil ich die Erfahrung gemacht habe, dass man auch bei Ämtern und Verwaltung an Personen geraten kann, die eine Ahnung haben oder nicht, an Personen, welche die richtige Antwort geben oder an solche, die eine falsche Antwort geben. Insbesondere gerät man nicht selten an Leute, die einem schnell und einfach “abspeisen” wollen. Dem möchte ich mit möglichst viel Vorwissen begegnen für ein gutes Resultat.

Inzwischen bin ich schon recht weit gekommen. Meine bisherigen Quellen sind:

  • Fernmeldegesetz FMG (SR784.10)
  • Verordnung über Fernmeldeanlagen FAV (SR784.101.2)
  • Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen VFAV (SR784.101.21)
  • Verordnung über die Benutzung des Frequenzspektrums VNF (SR784.102.1)
  • Verordnung des BAKOM über die Benutzung des Frequenzspektrums VVNF (SR784.102.11)
  • Technische Schnittstellen Anforderung Funkanlagen für Notfalldienste (SR784.101.21 / RIR0504) (Daraus dann: RIR0504-1 (E-Channel) )
  • ETSI EN 300 086
  • ETSI EN 300 113
  • Technische Schnittstellen Anforderung Amateurfunkanlagen RIR1101 (SR784.101.21 / RIR1101) (Daraus dann: RIR1101-12
  • ETSI EN 301 783

Wie man sieht: eine schöne menge Spass. :wink:

Schliesslich werde ich das ganze möglichst griffig zusammenfassen und nach der oben erwähnten Gegenprüfung einerseits hier im Forum veröffentlich und andererseits der USKA fürs HB-Radio zur Veröffentlichung anbieten.

Und ja, man kann eben auch rechtliche Fehler machen, ein Kollege hat dafür vor einiger Zeit mal einen Strafbefehl bekommen.

Wenn alles gut vorwärts geht, sollte ich in ca. einer Woche mein verifiziertes Ergebnis präsentieren können.

73 HB9IJS, Oliver

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Bin gespannt auf deine Erkenntnisse, Oliver!

In der Zwischenzeit nutze ich die Gelegenheit, hier die von mir generierten WAV-Files mit den 5-Ton-Rufen (ZVEI) für Test und scharfen Alarm bereitzustellen (sauberes CPFSK ohne Klicks):

REGA Test (21301)
rega_test.wav (132 KB)

REGA Alarm (21414)
rega_alarm.wav (132 KB)

73,

Manuel HB9DQM

Danke, Manuel, für die sauberen WAV-Dateien. Und hier als Ergänzung für die, die ein Anytone Handfunkgerät haben, die richtigen Einstellungen





Einleitung & Fragestellung

Wer an die Schweiz denkt, dem fallen im besten Fall «d Bärge, d. Schoggi und dr. Wyy» ein.

Gemäss SAC gerieten Im Jahr 2024 aber auch 3570 Personen in den Schweizer Bergen in eine Notlage. Der Emergency- oder Notfunk-Kanal (161.300 MHz) steht gesamtschweizerisch allen für die Alarmierung in Notfällen zur Verfügung, wenn der Alarm per Telefon nicht möglich ist. Über diese Frequenz kann direkt Hilfe angefordert werden.

Der Notfunk-Kanal wird von der Einsatzzentrale der Rega überwacht. (Rega) Da es (auch dank SOTA) viele Funkamateure in die Berge lockt, stellt sich immer wieder die Frage, was denn im Zusammenhang mit dem E-Kanal (Rega-Alarmierung) erlaubt ist und was nicht.

Mit dieser Recherche und Abklärung soll das verbreitete Halbwissen beseitigt und durch gesicherte Erkenntnis ersetzt werden.


TLDR:

Für ein Funkgerät zur Nutzung des E-Channels (Rega, 161.300 FM mit 5-Ton Selektivruf) gelten rechtlich höhere technische Anforderungen als für ein Amateurfunkgerät.

Legal: Ein die Normen erfüllendes Rega- / bzw. Betriebs-Funkgerät kann aber auch für Amateurfunk programmiert und benutzt werden, da es höhere Anforderungen erfüllt als nötig. Ein nicht missbräuchlicher Test mit dem dafür vorgesehenen 5-Ton ist zulässig.

llegal: Ein Amateurfunkgerät, welches die geforderten Normen nicht erfüllt mit E-Channel zu programmieren kann zu einem Strafbefehl (Busse) führen. Auch ein an sich nicht-missbräuchlicher ausgesendeter Test mit dem dafür vorgesehenen 5-Ton ist nicht zulässig.

Vermutet: Das Absetzen eines Hilferufs in einem echten Notfall mit einem dafür nicht legalen Funkgerät dürfte in der Praxis wohl kaum geahndet werden.


Nutzung des E-Channels 161.300 MHz (Rega Notruf Schweiz)

Der E-Channel 161.300 MHz FM ist in der Schweiz für Notrufe über das Rega Funknetzwerk vorgesehen und darf grundsätzlich von allen Personen in Notfällen genutzt werden. Dabei gilt:

Was alle dürfen (z.B. Berggänger)

Jede Person darf Funkanlagen benutzen, die ausschliesslich für Notrufe auf den dafür vorgesehenen Frequenzen bestimmt sind. Konkret bedeutet das, dass man ein «Rega-Funkgerät» besitzen und im Ernstfall verwenden darf, um Hilfe zu rufen.

Keine Konzession, keine vorgängige Meldung und kein Fähigkeitszeugnis ist erforderlich für Frequenznutzungen mit Funkanlagen, die ausschliesslich für Notrufe auf den dafür vorgesehenen Frequenzen genutzt werden. (Art. 8 Abs. 3 lit d Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF))

Was Konzessionierte zusätzlich dürfen (z.B. Forstunternehmen)

Personen, die über eine Funkkonzession verfügen – beispielsweise für Betriebsfunk – dürfen die Frequenz/en gemäss ihrer Konzession nutzen. Hierfür darf ein «Rega-Funkgerät» zusätzlich für die entsprechenden Betriebsfunkfrequenzen benutzt werden oder das Betriebsfunkgerät darf zusätzlich den E-Channel enthalten. (Was im Endeffekt dasselbe ist).

Die Funkkonzession berechtigt die Konzessionärin, das Frequenzspektrum zu dem inder Konzession umschriebenen Zweck und unter den darin festgelegten Bedingungen zu nutzen.(Art. 16 Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF))

Was Funkamateure mit Fähigkeitszeugnis zusätzlich dürfen

Funkamateure dürfen Frequenzen gemäss ihrem gültigen Fähigkeitszeugnis nutzen. Das bedeutet, dass sie ein «Rega-Funkgerät» zusätzlich mit Amateurfunkfrequenzen versehen und diese damit nutzen dürfen oder dass sie ein für Amateurfunk benutztes «Betriebsfunkgerät» auch mit dem E-Channel belegen und im Notfall benutzen dürfen. (Was im Endeffekt – wie oben – dasselbe ist).

Die Teilnahme am Amateurfunkdienst setzt eines der folgenden Fähigkeitszeugnisse voraus:

  1. Fähigkeitszeugnis für den Amateurfunk,
  2. Radiotelegrafistenausweis,
  3. Radiotelefonistenausweis für den Amateurfunk,
  4. Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure;
    b. ein vom BAKOM zugeteiltes Rufzeichen nach Artikel 47f AEFV31.

Art. 44 Abs. 1 Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF))

Anforderungen an die Funkanlagen

Unabhängig vom Status müssen alle eingesetzten Funkanlagen die definierten Normen für die jeweiligen Frequenzen einhalten. Betriebsfunkgeräte müssen entsprechend zertifiziert sein, und programmierbare Funkanlagen dürfen nur auf die Frequenzen programmiert werden, die entweder in der Konzession beschrieben sind oder von der Konzessionspflicht ausgenommen sind.

Funkanlagen dürfen nur unter Einhaltung der anwendbaren technischen Schnittstellen-Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 25. November 20159 über Fernmeldeanlagen (FAV) erstellt und betrieben werden.
Art. 9 Abs. 1 Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF))

Angaben zu den jeweiligen Normen sind den Schnittstellen-Anforderungen (RIR) zu entnehmen:

  • Funkanlagen für Notfalldienste (RIR0504)
  • E-Channel (RIR0504-1)
  • Betriebsfunkanlagen (RIR0507)
  • PMR/PAMR (RIR0507-2)
    (PMR bedeutet «Private Mobile Radio» und ist nicht zu verwechseln mit PMR446)
  • Amateurfunkanlagen (RIR1101)
  • Amateur 144.00 – 146.00 MHz (RIR1101-12)*

→ Alle programmierten Frequenzen gelten als genutzte Frequenzen!

Programmierbare Funkanlagen dürfen nur für diejenigen Frequenzen programmiert werden, die in der Konzession beschrieben sind oder deren Gebrauch von der Konzessionspflicht ausgenommen ist. Alle programmierten Frequenzen gelten als genutzte Frequenzen.

Art. 9 Abs. 2 Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF))

Was niemand darf

Die Nutzung von Funkanlagen, die die für die jeweilige Frequenz definierten Normen nicht erfüllen, ist verboten. Das gilt insbesondere für Anlagen, die lediglich die Normen für Amateurfunk erfüllen, aber nicht für Notfalldienste. Werden Frequenzen wie der E-Channel auf nicht konformen Geräten programmiert, oder wird damit zum Test ein Signal ausgesendet, kann dies rechtlich geahndet werden und zu einem Strafbefehl (Busse) führen.

Im konkreten Vergleich Notfunk / E-Channel vs. Betriebsfunk vs. Amateurfunk kann nun den oben aufgeführten Schnittstellen-Anforderungen (RIR) entnommen werden, dass diese für E-Channel auf dieselben Normen verweisen, wie beim Betriebsfunk (z.B.: ETSI EN 300 086), was beim Amateurfunk nicht der Fall ist hier gilt ETSI EN 301 783.

Ausnahme: «Notrecht» (Annahme)

In echten Notfällen wird oft angenommen, dass unter Berufung auf das Notrecht jedes verfügbare Kommunikationsmittel zur Rettung genutzt werden darf. Praktisch bedeutet das, dass ein Hilferuf auf dem E-Channel mit einem Amateurfunkgerät – möglicherweise unter Verwendung eines 5-Ton-Signals vom Handy – voraussichtlich keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Eine explizite gesetzliche Grundlage dafür existiert jedoch nicht.

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Merci beaucoup pour le travail de recherche. 73 qro HB9GUR